Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Beantwortung einer Bieterfrage zu Ihrer Information: Frage 1: - TÜV Abnahme - diesen Terminus gibt es nicht --> Vermutlich gemeint ist die Inspektion nach der Installation bzw. Hauptinspektion nach der Installation Antwort: Richtig, es ist die Inspektion nach Installation bzw. die Hauptinspektion nach der Installation gemeint Frage 2: - Die ausgeschriebenen Geräte entsprechen nicht der zu prüfenden Norm DIN EN 1176 es sind andere Normen wie DIN EN 15312, DIN EN 16630 etc. einschlägig Antwort: Die zu prüfenden Normen sind durch den „geprüften, unabhängigen Sachverständigen für und Sportgeräte“ im Rahmen der Prüfung nach Art des Gerätes (Spiel- oder Sportgerät) festzulegen. Um welche Geräte es sich handelt, ist in der Position genau aufgeführt - siehe Punkt 4. Frage 3: - Die Prüfung nach DIN EN 1177 sollte näher definiert werden, geht es um einen Überprüfung Vorort mittels HIC Messung, falls ja bei welchen Geräten? Antwort: Ein HIC Test oder Prüfungen an den Fallschutzflächen vor Ort sind nicht erforderlich. Hier reicht die Vorlage der Zertifikate der eingebauten Fallschutzböden beim Sachverständigen damit dieser diese im Bericht berücksichtigen kann. Frage 4: - Sollen die Sportanlage und die Sportgeräte ebenfalls mit geprüft werden nach DIN TS 79183 "Inspektionen von Sportanlagen, Sportgeräten, Sportschutzausrüstungen und Ausstattungen"? Antwort: Die Sportanlage, Sportgeräte sollen nicht mit geprüft werden. Nur die in der Position genau aufgeführten Geräte: Calisthenics, Kletterwand, Tischtennisplatten, Streetballanlage Frage 5: - Hinweis zur Vergleichbarkeit Qualifizierte Spielplatzprüfer nach DIN 79161 haben nicht die Befähigung für die Überprüfung der ausgeschriebenen Geräte und Anlagen. Antwort: In der Position ist ein Sachverständiger für Spiel- UND Sportgeräte benannt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stadt Leipzig Vergabestelle AGM (Es handelt sich um eine Beauftragung nach § 59 Abs. 1 SächsGemO.)