Sehr geehrte Damen und Herren, seitens eines Bieters gab es folgenden Anfragen: Frage 1: In der DIN VDE 0833-2 (2022-06) unter Punkt 4.1 Allgemeines wird folgendes beschrieben: Es dürfen nur anlageneigene Meldungen und Informationen verarbeitet werden. ANMERKUNG Unter anlageneigene Meldungen und Informationen sind alle Meldungen und Informationen zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Brandmeldung oder einer anderen kontextbezogenen brandschutztechnischen Funktion stehen. Demzufolge wäre ein Anschluss von Handtastern mit der Funktion Amok und Bombendrohung auf die BMA normativ nicht zulässig. Können wir davon ausgehen, dass eine entsprechende Ausnahme im Brandschutzkonzept beschrieben wurde? Antwort: Die Handmelder Amok und Bombe sind Teil der BMA, welche aber bei Betätigung spezielle Steuerbefehle an die SAA absetzen. Es werden dann spezielle Durchsagen getätigt. Die Feuerwehr wird nicht gerufen. Diese Festlegung wird im Zuge der Brandfallmatrix bzw. des BMA-Konzeptes mit den Beteiligten abgestimmt. Frage 2: Wie hat die Anbindung an die SAA Zentrale in der Sporthalle zu erfolgen? An welche SAA Zentrale erfolgt die Anbindung? Bitte nennen Sie die Anzahl der Audiosignale und der zu beschaltenden Kontakte oder das benötigte Datenprotokoll. Antwort: Da wir kein Fabrikat in der Ausschreibung fest vorgeben, ist nur die Verkabelung (LWL) und Vorbereitung für die Anbindung an die SAA Zentrale in der Sporthalle ausgeschrieben. Frage 3: Es sind 2 SAA-Zentralen für Gebäudeteil 1 und Gebäudeteil 2 im LV enthalten. Im Vortext zur SAA ist nur ein Raum für maximal 2 19" Schränke beschrieben. Sind die beiden Zentralen jeweils im dazugehörigen Gebäudeteil untergerbacht? Antwort: Die Positionen 01.04.02.75 - 01.04.02.86 sind für die SAA-Zentrale im Gebäudeteil 1 und die Positionen 01.04.02.89 - 01.04.02.98 sind für die SAA-Zentrale im Gebäudeteil 2. In jedem Gebäudeteil steht ein klimatisierter Raum in F90 Qualität für die SAA-Zentralen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stadt Leipzig Vergabestelle AGM (Es handelt sich um eine Beauftragung nach § 59 Abs. 1 SächsGemO.)