Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend geben wir Ihnen bei usn eingegangene Bieteranfragen und die dazugehörigen Antworten zur Information und Beachtung. Frage 1: Laut Vergabeunterlagen muss der Preis für eine Untersuchung 2025 angegeben werden. Gegebenenfalls wird dann der Vertrag für bis zu 2 weitere Untersuchungszyklen (2027/28, 2030/31)verlängert. Wird für jedes Untersuchungsjahr der in diesem Angebot genannte Preis angesetzt? Antwort: In dem Leistungsverzeichnis ist der Preis für eine Abfallanalyse anzugeben, dieser Preis wird dann entsprechend auf 3 Analysen hochgerechnet. Gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen gelten die angebotenen Preise für den 1. Vertragszeitraum als Festpreise, es sei denn, es gibt gesetzliche Regelungen, die eine Preiserhöhung rechtfertigen. Ansonsten kann nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit bzw. bei den Verlängerungen eine Preisanpassung beantragt werden. Diese muss jedoch marktüblich und nachvollziehbar begründet sein. Nach Zustimmung des Auftraggebers kann damit für die Folgeuntersuchungen ein höherer Preis abgerechnet werden. Frage 2: Falls Zusatzleistungen nach der Verlängerung benötigt werden (Auswertungen über den gesamten Untersuchungszeitraum, Prognosen, etc.), wie werden diese vergütet? Antwort: Im Angebot sind nur die Preise für die Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis anzugeben. Etwaige Zusatzleistungen sind aktuell nicht vorgesehen und entsprechend nicht zu berücksichtigen. Sollten sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit zusätzliche Leistungen ergeben, so müssen diese gesondert beauftragt werden. Es erfolgt dann vor Beauftragung eine entsprechende Rücksprache über eine Vergütung. Frage 3: In der Leistungsbeschreibung ist die Schichtung nach Bebauungsstrukturen für Restabfall aus Haushalten beschrieben. In welcher Art soll das davor genannte Kleingewerbe berücksichtigt werden? Soll eine zusätzliche Schicht für Restabfall mit Gewerbeanteil mit der damit einhergehenden Erhöhung des Probenumfangs untersucht werden? Antwort: Die Untersuchung der Kleingewerberestabfälle soll analog der Haushaltsrestabfälle erfolgen. Eine zusätzliche Schicht ist nicht erforderlich. Es genügt, die jeweiligen Beprobungen aus Gewerbebereichen zu dokumentieren und in der Analyse zu berücksichtigen. Frage 4: Inwieweit soll der Gewerbeabfall (Pflichtrestmülltonne aus Gewerbe) und der Behördenmüll der zusammen mit Hausmüll gesammelt wird, berücksichtigt werden? Antwort: Es genügt, wenn ausgewiesen wird, dass in den beprobten Abfallfraktionen solche aus dort angeschlossenen Kleingewerben enthalten können. Eine zusätzliche Schicht für Gewerbeabfälle in der benannten Bebauungsstruktur soll nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Kästner SB Zentrale Ausschreibungsstelle