Sehr geehrte Damen und Herren, zu oben genannter Ausschreibung erhielten wir am 17.12.2024 eine Bieterfrage: „In der Baubeschreibung zur Leistungsbeschreibung unter 0.1.6 Transporteinrichtungen / Montageöffnungen steht: „Das tägliche Öffnen und Schließen der Baustelle und der Ein- und Ausfahrten vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsschluss gehört zu den Leistungen des AN“ Wir gehen davon aus, dass hier ist die Vorbemerkung allgemeiner Natur ist und nicht, dass wir die tägliche Öffnung und Schließung der Baustelle einzukalkulieren haben. Wir sind nicht arbeitstäglich auf der Baustelle. So eine Leistung würde die Kosten massiv nach oben treiben. Ist das wirklich notwendig / gewünscht? Pos. 03.01.1.010 bis 03.01.1.020: Anordnung zur temporären Nutzung öffentlicher Straßen…. Wir gehen davon aus, dass eventuell anfallende Sondernutzungsgebühren (wenn es welche gibt) werden auf Nachweis besonders vergütet. Ist die Annahme richtig? Pos. 03.01.1.030: Sollen wir hier tägliche Kontrolle nach RSA 21 (2x täglich) oder nach VOB (1x täglich) kalkulieren? “ Antworten: - Baubeschreibung 0.1.6 Transporteinrichtungen / Montageöffnungen…: Es handelt sich um eine allgemeine Beschreibung für alle beteiligten Gewerke. Dies soll sicherstellen, dass die Baustelle bei Arbeitsende ordnungsgemäß gesichert ist. - Pos. 03.01.1.010 bis 03.01.1.020: Wir gehen davon aus, dass die Stadt sich selbst keine Gebühren auferlegt. Wenn dem doch so sein sollte, sind die Gebühren gesondert auszuweisen und werden auf Nachweis gesondert vergütet. - Pos. 03.01.1.030: Die Kontrolle hat nach RSA 21 zu erfolgen Mit freundlichen Grüßen Konstanze Becker Vergabestelle - Stadt Döbeln