Bieterfrage 1 Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, wird Ihrerseits sichergestellt, dass die anbietenden Handwerksunternehmen die Meisterpräsenzpflicht gewährleisten können? Die Meisterpräsenzpflicht ergibt sich, da die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen eine gefahrengeneigte handwerkliche Tätigkeit ist (VG Halle Az. 3 A 78/19 HAL / OVG Magdeburg, Az. 1 L 21/22) und deswegen ein Meister ständig in der direkten Nähe (< 100 km) oder tatsächlich vor Ort sein muss (Bundesverwaltungsgericht Urteil 8 C 25/96 / Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil 8 L 8815/91). Gemäß Rechtsprechung und der Handwerkskammer Halle/Saale nur über eine Eintragung des Anbieters in der Nähe des Leistungsortes sichergestellt werden (BayObLG, Vergabesenat, Beschluss vom 24.01.2003 - Verg 30/02 -, Schreiben HWK Halle v. 30.7.2024). Die Tätigkeit des Meisters darf sich nicht auf "eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken" (Bundesverwaltungsgericht Urteil 8 C 25/96). Das OVG Lüneburg, 8 L 8815/91 formuliert den Leitsatz: Ein Handwerksmeister, der [...] weiter als 100 Kilometer entfernt [...] ist, kann [...] nicht verantwortlich leiten. Er kommt deswegen als Betriebsleiter nicht in Betracht". Sowohl eine fehlende Qualifikation des Prüfers (gem. der DGUV) als auch eine nicht gewährleistete Meisterpräsenz (gem. der Handwerksordnung) resultieren in einer fehlerbehafteten Prüfung und können zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes führen. Antwort: Sehr geehrte Damen und Herren, für diese Vergabe ist die Meisterpräsenzpflicht nicht erforderlich.