Sehr geehrte Damen und Herren, verschiedene Bieter stellten einige Bieterfragen. Aufgrund desssen ergeht nachfolgende Bieterinformation mit der Bitte um Beachtung. 1) EVB-IT Cloudvertrag Der Vergabe liegt ein EVB IT Cloudvertrag zugrunde. Der Auftragnehmer handelt als Reseller und Dienstleister. Daher können wir die Leistungen und Konditionen nur so gewähren, wie sie am Markt von den jeweiligen Softwareherstellern angeboten werden. Als sog. "Reseller" verfügen wir insbesondere hinsichtlich der Softwarelieferung und -pflege zwar über die erforderlichen Vertriebsberechtigungen jedoch nur in dem durch den jeweiligen Hersteller gewährten bzw. beschränkten Umfang. Insbesondere der EVB IT Cloudvertrag sieht Rechte und Pflichten vor, die sich direkt an den Cloud-Betreiber richten, welcher hier eine dritte Partei ist. Aus Sicht des Auftragnehmers wäre daher ein anderes Vertragswerk (konkret: EVB IT Überlassung Typ B) passender, um die rechtliche Grundlage für diese Situation darzustellen. Stimmen Sie daher zu, dass nicht der EVB IT Cloud Vertrag verwendet wird, sondern der EVB IT Überlassung Typ B? Antwort: Der Fachbereich möchte an dem vorgegebenen EVB-IT-Cloud-Vertrag festhalten und möchten nicht auf einen EVB-IT Überlassung Typ B wechseln. 2) EVB-IT Cloudvertrag Vorliegend soll eine Plattform eines Drittanbieters (Herstellers) bereitgestellt werden. Insoweit ist der Auftragnehmer nicht Inhaber originärer Rechtspositionen, sondern der Hersteller. Der Auftragnehmer kann daher als Lieferant und Dienstleister die Leistungen und Konditionen nur so gewähren, wie sie am Markt von den jeweiligen Herstellern angeboten werden. Als sog. „Reseller“ verfügt der Auftragnehmer zwar über die erforderlichen Vertriebsberechtigungen, jedoch nur in dem durch den jeweiligen Hersteller gewährten bzw. beschränkten Umfang. Ist es daher zutreffend, dass die vertraglichen Bedingungen des Herstellers (EULA), insbesondere im Hinblick auf die Nutzungsrechte (z.B. EULA) sowie Pflege- und Wartungsbedingungen/Datenschutzbedingungen/IT-Security Standards den zwingenden Herstellervorgaben folgen und diese vorrangig vor anderen Bestimmungen sind? Antwort: Der Fachbereich möchte an dem vorgegebenen EVB-IT-Cloud-Vertrag festhalten und möchten nicht auf einen EVB-IT Überlassung Typ B wechseln. 3) EVB-IT Cloudvertrag - Haftung Wenn Sie bitte Sie bitte die Höhe des Auftragswertes beziffern, da dieser für die Höhe der Haftungsbeschränkung nach den EVB IT AGB entscheidend ist? Antwort: Die Höhe des Auftragswertes ist Ihr Angebotspreis. 4) AVV Der Auftragnehmer handelt als Vertriebspartner des Cloud-Betreibers. Die tatsächliche Bereitstellung der Cloud-Leistung erfolgt durch den diesen. Wenn aufgrund der Nutzung der Cloud und der Software personenbezogene Daten verarbeitet werden, handelt der Cloud-Betreiber als Auftragsverarbeiter, weshalb auch mit diesem ein AVV zu schließen ist. Der Auftragnehmer ist als Vertriebspartner dazu verpflichtet, die gegenständliche Leistung zur Nutzung für den Auftraggeber zu beschaffen. In diesem Verhältnis kann es dazu kommen, dass der Auftragnehmer mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Kontakt kommt, allerdings handelt es sich in diesem Fall um eine Verarbeitung von Daten gemäß Art. 6 der DSGVO, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig ist, wenn dies zur Erfüllung eines Vertrages geschieht. Ein AVV gemäß Art. 28 DSGVO ist in dieser Konstellation nicht erforderlich, sondern wäre direkt mit dem Cloud-Betreiber abzuschließen, da dieser im Rahmen der Bereitstellung der Software die personenbezogenen Daten des Auftraggebers verarbeitet. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass der Auftragnehmer und Auftraggeber keinen AVV abschließen, sondern der Auftraggeber diesen mit dem Cloud-Betreiber vereinbart? Antwort: Der Fachbereich besteht auf einen Abschluss des AVV zwischen Auftragsnehmer und Auftraggeber. 5. Leistungsverzeichnis Im Leistungsverzeichnis Punkt 1.8 macht den Anschein, als ob im Text etwas fehlt, bitte berichtigen Sie den Punkt. Antwort: Der Text lautet wie folgt: Der Anbieter muss entweder ein BSI C5 Testat vorlegen oder die Umsetzung der C5 Anforderungen in Abhängigkeit der Informationsklasse der zu verarbeitenden Daten gemäß der Tabelle vom BSI nachweisen und ggf. erläutern. Beim Nachweis einer ISO27001 oder C5 Zertifizierung ausschließlich von möglichen Nachunternehmern, muss sichergestellt werden, dass Anforderungsbereiche, die vom Auftragnehmer erbracht werden, auch entsprechend den C5 Anforderungen nachgewiesen werden. Der Anbieter hat ein vollumfängliches ISMS umgesetzt. 6. AVV Ist es möglich unseren eigenen AVV, sowie eigene AGBs in den EVB-IT-Cloud-Vertrag mit einzubinden? Antwort: Es ist es möglich einen eigenen AVV zu nutzen sowie eigene AGBs in den EVB-IT-Cloud-Vertrag mit einzubinden, da diese ja auch nachrangig betrachtet werden. Dazu wird ein korrigierter EVB-IT-Cloud-Vertrag zur Verfügung gestellt, welche dann bitte unterschrieben eingereicht werden muss. 7. Nutzer Wie hoch ist die Zahl der Nutzer? Antwort: Die Zahl der Nutzer ist unter 1.1. zu finden (1.250 User) 8. Formulare Dok. "Anlage zum Formblatt 631" Sie fordern hier: "Es sind Erklärungen im Sinne des Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt mit dem Angebot vorzulegen." Allerdings ist hierzu kein Formblatt zur Verfügung gestellt worden. Wir dürfen um Mitteilung bitten, wie die Erklärung abzugeben ist. Antwort: Das Formblatt "_Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz.pdf" ist gemeint. Bitte dieses ausgefüllt einreichen. Bitte beachten Sie diese Informationen bei der erstellung Ihres Angebotes. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Monique Müller Sachbearbeiterin Vergabe Landkreis Anhalt-Bitterfeld Bereich Landrat Vergabestelle Besucheradresse: Am Flugplatz 1 06366 Köthen (Anhalt) Tel.: 03496 60-1191 Fax: 03496 60-1193 E-Mail: monique.mueller@anhalt-bitterfeld.de