Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erhielten wir nachstehende Bieteranfrage, die wir wie folgt beantworten. Frage 1.1: gehen wir Recht in der Annahme das bei allen einzureichenden Formularen die Zeichnung in Textform ausreichend ist? Frage 1.2: Ist das Formular LVG_LSA bei Abgabe mit Einzureichen? Wenn ja, was ist mit den Anlagen 5 und 6 in diesem Formular? Gehen wir Recht in der Annahme, dass diese nicht mit Einzureichen sind? Frage 1.3: In dem Abfallentsorgungsvertrag ist unter § 11 ein fehlerhafter Leistungszeitraum benannt. Wir bitte um entsprechende Korrektur. Frage 1.4: Weiterhin sind im Formular 634 unter Punkt 6 die Sicherheitsleistungen geregelt. Diese wird gefordert, wenn sie für die „[…] sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint[…]“. Was ist diese Ausnahme und in welcher Höhe (Prozentangabe) ist die Sicherheit zu leisten? Falls eine Bürgschaft zu leisten ist, gehen wir davon aus, dass die nach Zuschlag angefordert wird. Ist das korrekt? Frage 1.5: Gehen wir Recht in der Annahme, dass die Endverwertungsanlage kein Nachunternehmer im Sinne der Ausschreibung ist? Beantwortung: Antwort 1.1: Gemäß Punkt 3. der Bekanntmachung sind alle Formulare entsprechend auszufüllen: „elektronisch in Textform“; „elektronisch mit fortgeschrittener Signatur“ oder „elektronisch mit qualifizierter Signatur“. Antwort 1.2: Der Formularsatz LVG_LSA ist bei Angebotsabgabe stets mit Einzureichen, die Anlagen 5 & 6 müssen nicht mit eingereicht werden. Antwort 1.3: Es handelt sich lediglich um einen Mustervertrag. Im Vertrag mit dem zu bezuschlagenden AN, werden die gültigen Leistungszeiträume aufgenommen. Antwort 1.4: Der Punkt 6 inkl. Pkt. 6.1 & 6.2 sind im aktuellem Verfahren nicht relevant. Antwort 1.5: Die Endverwertungsanlagen sind bei Angebotsabgabe zu benennen und gelten nicht als Nachunternehmer. Mit freundlichen Grüßen Ihre Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG