Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Beantwortung einer Bieterfrage zu Ihrer Information: Frage: Die Bieterfrage 25-26 vom 05.11.2024 a)Bei den PR-Elementen Titel 2.1 und 2.4 passt die LV-Beschreibung(Aufteilung) nicht zu den vorliegenden Ansichten. Bei den PR-Element Titel 2.3 ist die Ansicht tlw. durch die vorgelagerten Großlamellen verdeckt und die LV-Aufteilung dadurch nicht nachvollziehbar. Bei den PR-Elementen Titel 2.1 und 2.3 passt die LV-Beschreibung(Aufteilung) nicht zu den vorliegenden Ansichten. Bei den PR-Element Titel 2.2 ist die Ansicht tlw. durch die vorgelagerten Großlamellen verdeckt und die LV-Aufteilung dadurch nicht nachvollziehbar. Wir bitten hier um Eindeutige und VOB A $ 7 konforme Angaben im LV, die mit den vorliegenden Plänen übereinstimmen. Zu Ihrer Antwort vom 30.10-17:05:04 Schnitte Nach Durchsicht der Unterlagen halten wir die gewünschten Schnitte, sehr wohl als erforderlich um hier mehr Klarheit in die Ausschreibung zu bekommen. Entsprechend unserem Mitbewerber bitten wir hier um Nachsendung der genannten Schnitte. Wir verweisen hier vollumfänglich auf die VOB/A §7 und HOAI Phase 5 Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen 1) Die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. 2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. 3) Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Antwort: Es liegt eine neue Version (Version6) der Vergabeunterlagen vor. Diese ist zu beachten. Die Schnitte wurden nicht mit der Planliste übergeben und sind nicht kalkulationsrelevant für die Leistung. Sie erhalten die Schnitte zur Übersicht (Anlage) - sie bilden keine Kalkulationsgrundlage. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stadt Leipzig Vergabestelle AGM (Es handelt sich um eine Beauftragung nach § 59 Abs. 1 SächsGemO.)