Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Beantwortung einer Bieterfrage zu Ihrer Information: Frage: Glasdicken Es fehlen die konkreten Angaben zu den Gläsern inkl. Vorgaben der Glasstärken für die jeweiligen Einzelscheiben. Hierzu teilen wir Ihnen folgendes mit: Für die Dimensionierung der benötigten Profile und Glasstärken, zur Aufnahme der einwirkenden Kräfte bei den jeweiligen individuellen Einbausituationen, ist eine statische Berechnung gem. DIN 18055 zwingend vorgesehen. Die statische Berechnung ist eine vergütungspflichtige Leistung, sowohl nach der VOB/A Abschnitt 1, § 8b Abs. 2, bzw. Abschnitt 2, § 8b Abs. 1, der BOB/C, DIN 18360 Nr. 0.2.19 (Art und Dicke des Glases, Art der Verglasung) als auch der VOB/C, DIN 18361 Nr. 0.2.3 (zu benennen sind: Art, Dicke (Nenndicke)), Scheibengröße, Scheibenaufbau und vorgesehene Bearbeitung des Glases) und Nr. 4.2.11 (Besondere Leistungen: Erstellen statischer Berechnungen, z. B. Glasdickenbemessung, und der dafür erforderlichen Zeichnungen und Nachweise). Die statische Berechnung erfolgt jedoch erst im Auftragsfall. Daraus resultiert, dass für die Angebotserarbeitung von der ausschreibenden Stelle entweder die Berechnung der statischen Werte, die die Profile und Gläser mindestens erfüllen müssen, geliefert werden, oder die für die Preisermittlung anzunehmenden Profile und Glasdicken werden konkret vorgegeben. Sollen jedoch die Bieter die statische Berechnung, zur Ermittlung der für die Preisfindung und späteren Ausführung benötigten Profile und Glasstärken, bereits in der Angebotsphase selbst durchführen, ist für alle Bieter eine angemessene Entschädigung gem. VOB/A festzusetzen. Bemessungsgrundlage kann hierbei die HOAI sein. Wir bitten Berücksichtigung um Ergänzung der fehlenden Vorgaben. Antwort: Die erforderlichen Gläser und Glasdicken wurden in 1. LV-Nachsendung, Stand 30.10.2024 eingearbeitet. Siehe auch Bieterfrage Beantwortung vom 13.11.2024/ 13:41 Uhr. Mit freundlichen Grüßen Stadt Leipzig Vergabestelle AGM (Es handelt sich um eine Beauftragung nach §59 Abs. 1 SächsGemO.)