Sehr geehrte Damen und Herren, auf diesem Weg informieren wir Sie über bei uns eingegangene Bieteranfragen. Wir bitte um Beachtung der zugehörigen Antworten. Frage 1 Wie gestalten sich die 2 x 1 Jahr Verlängerungsoption? "Der Vertrag verlängert sich um 2 x 1 Jahr, längstens bis Ablauf des 30.09.2028, soweit der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres vorzeitig gekündigt wird." Besteht diese Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien? Antwort 1 Die Kündigungsmöglichkeit besteht selbstverständlich für beide Seiten. Wenn Sie keine Verlängerung wünschen, haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag erstmalig nach der festen Vertragslaufzeit (zum 30.09.2026) oder dann - bei erfolgter 1. Verlängerung - zum 30.09.2027 zu kündigen. Frage 2 Wie verhält es sich mit den anfallenden Kosten nach BEHG? Sollen diese - soweit bislang gesetzlich in Höhe und Zeitachse bekannt - mit in die Angebotspreise einkalkuliert werden? Falls der AG dies favorisieren sollte stellen wir sogleich die Frage, wie mit bis dato noch unbekannten Veränderungen der CO2-Preise je Tonne zu verfahren ist und wie im zur Verfügung gestellten LV eine angemessene Bepreisung bei jährlich steigenden Kosten geschehen soll. Antwort 2 Hinsichtlich möglicher Preisanpassungen verweisen wir auf die Besonderen Vertragsbedingungen, siehe "Punkt 11. Preise". Hierin führen wir aus, dass die Preise im 1. Vertragszeitraum die Preise als Festpreise gelten, dies jedoch nicht gilt, wenn es Lohnerhöhungen etc. gibt, dann darf auch eher eine Anpassung erfolgen. Hinsichtlich der branchenbezogenen Preisanpassungen (z. B. Veränderungen CO2-Preise, Maut etc.) weisen wir im letzten Satz des 3. Absatzes zu Punkt 11.1 darauf hin, dass für die Vertragsverlängerungen zusätzlich die Möglichkeit der Preisanpassung besteht, sofern diese branchenbezogen nachvollziehbar begründet sind. Dies ist dann durch entsprechend Belege nachzuweisen. Frage 3 Wäre es nicht für beide Seiten planbarer, wenn die Mehrkosten nach BEHG im Zuge der Leistungserbringung separat mit dem AG abgerechnet werden? Antwort 3 Nach Beantragung einer Preiserhöhung wird diese durch uns geprüft. Nach Zustimmung wird die Preisänderung dann zum 1. des Folgemonats wirksam (siehe Absatz 4 zu Punkt 11.1 der Besonderen Vertragsbedingungen), sodass Sie dann die Preiserhöhung ganz normal in Ihrer Abrechnung berücksichtigen können. Eine zusätzliche Abrechnung wäre dann nicht notwendig. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Kästner SB Zentrale Ausschreibungsstelle