Sehr geehrte Teilnehmer, Sie erhalten die Bieterfrage 2: (1) Den Unterlagen liegt ein VOB-Einheitspreisvertrag bei. Ist dieser mit auszufüllen, gegenzuzeichnen und mit dem Angebot zurückzugeben? Antwort: Nein, der Vertrag ist lediglich informativ beigefügt und muss nicht ausgefüllt werden. Im Auftragsfalle beabsichtigt der AG auf dieser Grundlage einen VOB-Vertrag zu schließen. (2) In dem VOB-Einheitspreisvertrag ist ebenfalls mit angegeben, dass eine Urkalkulation mit dem Angebot einzureichen ist. Ist dies korrekt? Antwort: Ja (3) Bzgl. der Bürgschaften stehen unterschiedliche Angaben in den Vergabeunterlagen. Laut den Besonderen Vertragsbedingungen 214 sind für die Vertragserfüllungsbürgschaft 5% anzunehmen. Im Einheitspreisvertrag sind es 10. Das gleiche gilt für die Mängelanspruchsbürgschaft. In den Besonderen Vertragsbedingen sind 3% anzunehmen, im Einheitspreisvertrag sind es 5? Antwort: Im Falle von Widersprüchen gelten die Besonderen Vertragsbedingungen. Der spätere VOB-Vertrag wird Bezug nehmen auf die Besonderen Vertragsbedingungen, eine geänderte Fassung ist dieser Antwort beigefügt.