Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Ausschreibung wurden die unten aufgeführten Fragen gestellt, die Antworten daruf sind eingefügt: Frage 1 Geht der Bieter, da nach der ersten Angebotsabgabe eine Verhandlungen durchgeführt werden soll, recht in der Annahme, dass das erste Angebot nicht bezuschlagt werden soll? Ist somit davon auszugehen, dass das erste Angebot ein "unverbindliches" Angebot sein darf, wenn es dennoch allen formellen und inhaltlichen Anforderung entspricht? Antwort Vergabestelle Die Vergabestelle behält sich das Recht auf Bezuschlagung nach Erstangebot vor. Jedes abzugebende Angebot ist verbindlich, unabhängig davon, ob dieses Angebot noch Gegenstand eines möglichen Verhandlungsverfahrens sein könnte. Frage 2 Es wurde eine Erklärung über die Bereitschaft zur Bereitstellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke abgefordert. Geht der Bieter recht in der Annahme, dass mit "Gewährleistungsbürgschaft" jenes gemeint ist, was im Mustervertrages zur Gigabitförderung 2.0 unter "§18 Sicherheiten" geregelt werden soll? Für den Fall, dass mit dem Zuschlagsgewinner eine Vereinbarung auf Basis des Mustervertrages zur Gigabitförderung 2.0 geschlossen werden soll - geht der Bieter recht in der Annahme, dass die Höhe der jeweiligen Bürgschaft zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden kann? Antwort Vergabestelle Die Vergabestelle weist darauf hin, dass der in der Frage genannte Mustervertrag nicht zum Einsatz kommt. Begründung: „§18 Sicherheiten“ ist lediglich im Mustervertrag zum Betreibermodell enthalten. Zusätzliche Information: Es ist geplant, den Mustervertrag für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell Gegenstand der Verhandlungen zu machen. Mit freundlichen Grüßen Vergabestelle