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Geänderte Zuständigkeit für sofortige Beschwerden in Bayern

Durch die Änderung der „Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz“ vom 24. November 2020 wird die Zuständigkeit bei Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der bayerischen Vergabekammern sowie die Zuständigkeit bei Entscheidungen über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, § 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, dem Obersten Landesgericht übertragen. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Entscheidungen der Vergabekammern betreffen dabei die Nachprüfungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie von Konzessionen. Durch die Übertragung auf das Bayerische Oberste Landesgericht soll die Rechtsprechung für den Bereich des Vergaberechts durch eine noch bessere Spezialisierung und Vereinheitlichung gestärkt werden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Sitz in München und Außensenaten in Nürnberg und Bamberg ist das oberste ordentliche Gericht des Freistaates Bayern und das einzige oberste Landesgericht in Deutschland.

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