Thüringen: Neue Wertgrenzen für erleichterte Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Thüringer Landesregierung erleichtert die Vergabe öffentlicher Aufträge und macht ernst mit dem Bürokratieabbau. Das Wirtschaftsministerium passt die „Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ an und erhöht die Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren.
Im Jahr 2023 vergaben das Land und die Kommunen in Thüringen insgesamt 3.733 Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferaufträge im Gesamtwert von gut 1,1 Milliarden Euro an Unternehmen. Das Wirtschaftsministerium schätzt, dass drei Viertel dieser Aufträge – mehr als 3.100 – künftig nach den neuen, vereinfachten Regularien vergeben werden können, davon ein Viertel als Direktaufträge. Diese Änderungen verdeutlichen die enorme Dimension der geplanten Erleichterungen.
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Mehr erfahrenNeue Wertgrenzen für öffentliche Aufträge in Thüringen
Die Wertgrenzen für die Vergabe von Direktaufträgen werden von derzeit 7.000 Euro auf zukünftig 30.000 Euro bei Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen. Bei Bauleistungen erhöht sich die Wertgrenze auf 75.000 Euro. Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 7.000 Euro beschränkt die Landesregierung die Dokumentation von Direktaufträgen auf wenige wesentliche Angaben.
Bei Bauaufträgen erhöhen sich die Wertgrenzen für eine Freihändige Vergabe von aktuell 250.000 Euro und für eine Beschränkte Ausschreibung von 500.000 Euro auf jeweils eine Million Euro.
Die Wertgrenzen zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch eine Beschränkte Ausschreibung erhöhen sich von bisher 100.000 Euro. Für eine Verhandlungsvergabe wird die Wertgrenze von bisher 50.000 Euro jeweils auf den EU-Schwellenwert von 221.000 Euro.
Die Landesregierung erweitert die Regelungen zum vereinfachten Preisvergleich bei Lieferleistungen. Sie erlaubt nun, Angebote aus Katalogen, von Online-Händlern oder Preisvergleichsportalen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro zu nutzen.
Zudem wird der Vorrang der Eigenerklärung bei öffentlichen Aufträgen gestärkt. Nachweise sollen künftig nur noch bei berechtigten Zweifeln an den Angaben in der Eigenerklärung nachgefordert werden.
Quelle: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum