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Rheinland-Pfalz: Hinweise Nachprüfungsverfahren

Mit der Einführung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) am 26. Februar 2021 wurde in Rheinland-Pfalz ein strukturiertes Nachprüfungsverfahren für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte etabliert. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten.

In der Anfangsphase gab es Unsicherheiten hinsichtlich des konkreten Ablaufs und des Umgangs mit Beanstandungen, die vom öffentlichen Auftraggeber nicht fristgerecht oder formgerecht bearbeitet wurden. Insbesondere Unklarheiten traten auf, wenn der Bieter oder Bewerber in seiner Beanstandung nicht explizit äußerte, ob er ein Nachprüfungsverfahren wünscht oder darauf verzichtet. Dies führte zu unterschiedlichen Vorgehensweisen bei öffentlichen Auftraggebern.

Um die Unsicherheiten bei der Einleitung des neuen Nachprüfungsverfahrens in Rheinland-Pfalz zu beseitigen, wurden ergänzend zum Rundschreiben des MWVLW vom 31. März 2021 weitere Informationen veröffentlicht. Diese beinhalten sowohl detaillierte Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens als auch eine Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben nach § 5 Abs. 1 NachprV.

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Der öffentliche Auftraggeber prüft die eingegangene Beanstandung des Bieters oder Bewerbers. Hält der öffentliche Auftraggeber die Beanstandung für nicht berechtigt, teilt er dies dem Bieter oder Bewerber in Textform mit. Der Bieter oder Bewerber kann auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens verzichten. Dies kann entweder bereits bei der Beanstandung oder nach der Nichtabhilfeerklärung erfolgen.

Hat der Bieter oder Bewerber nicht auf die Nachprüfung verzichtet, kann ihm der öffentliche Auftraggeber eine kurze Überlegungsfrist einräumen. Reagiert der Bieter oder Bewerber nicht, leitet der öffentliche Auftraggeber die Beanstandung und die Vergabeakte an die Vergabeprüfstelle weiter. Mit Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verlängert sich das Zuschlagsverbot für den öffentlichen Auftraggeber bis zur Entscheidung der Vergabeprüfstelle.

Das Zuschlagsverbot endet, wenn der Bieter oder Bewerber auf das Nachprüfungsverfahren verzichtet. Die Vorlagepflicht des öffentlichen Auftraggebers dient der raschen Klärung und Rechtssicherheit im Vergabeverfahren. Sie beugt Rechtsunsicherheiten vor und vermeidet Vertragsrückabwicklungen.

In europaweiten Vergabeverfahren endet das Zuschlagsverbot nach Ablauf der Wartepflicht. Erst durch die Zustellung des Nachprüfungsantrags der Vergabekammer kann es erneut angeordnet werden. Die veröffentlichte Vorlage für ein Nichtabhilfeschreiben nach § 5 Abs. 1 NachprV unterstützt öffentliche Auftraggeber bei der korrekten Formulierung des Schreibens.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

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