Rheinland-Pfalz: Energieversorgung – vergaberechtliche Erleichterung
In Folge des Ukraine-Krieges und der Sicherstellung der Energieversorgung hat das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) über vergaberechtliche Erleichterungen informiert.
Laut Rundschreiben können Energiebeschaffungen ab Erreichen des EU-Schwellenwertes in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 des GWB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 4, 17 VgV vergeben werden. Bei besonderer Dringlichkeit entfällt das Erfordernis einer Vorabinformation.
Bei Vergaben im Unterschwellenbereich kann die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 UVgO genutzt werden. Auch hier entfällt das Erfordernis der Vorabinformation nach § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen.
Die rechtssichere Vergabe von Lieferungen und Leistungen – europaweit und national
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