NRW plant Reform des kommunalen Vergaberechts
NRW hat den Gesetzentwurf zur Reform des Vergaberechts beschlossen. Am 11. Februar 2025 verabschiedete das Landeskabinett den Entwurf. Die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, Ina Scharrenbach (CDU), übersandte den Gesetzentwurf zur Reform des Vergaberechts am 13. Februar an den Landtagspräsidenten.
Vergabevorschriften werden vereinfacht
Die Reform soll das Vergaberecht erheblich vereinfachen. Der Gesetzentwurf hebt alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren auf. Kommunen müssen künftig erst ab Erreichen der europäischen Schwellenwerte eine förmliche Ausschreibung durchführen.
Der neue § 75a der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung legt fest, dass Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam handeln müssen. Sie sollen die Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz beachten. Weitere landesrechtliche Vorschriften zur Vergabe entfallen mit der Reform des Vergaberechts.
Nordrhein-westfälische Kommunen bekommen denselben Handlungsspielraum wie ihre Tochtergesellschaften. Die Reform reduziert bürokratische Hürden. Kommunen können gemäß § 75a Absatz 2 eigene Vergaberegelungen festlegen, wenn sie dies per Satzungsbeschluss tun.
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Mehr erfahrenEntfall von VOB/A und UVgO
Der Gesetzentwurf aus NRW zur Reform des Vergaberechts streicht § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen. Dadurch entfällt die Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Kommunen können künftig flexibler über ihre Vergabeverfahren entscheiden.
NRW orientiert sich am „Schweizer Modell“
NRW orientiert sich bei der Reform des Vergaberechts am „Schweizer Modell“. Kommunen können das wirtschaftlichste Angebot wählen, nicht zwangsläufig das günstigste. Kriterien wie Qualität, Zweckmäßigkeit und Betriebskosten spielen bei der Auswahl eine Rolle. Die Reform ermöglicht nachhaltige und qualitativ hochwertige Beschaffungen.
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in mehreren kommunalrechtlichen Normen vor. Einzelne Artikel und Nummern treten mit Beginn der neuen Wahlperiode nach den Kommunalwahlen am 14. September 2025 in Kraft. Die vergaberelevanten Teile des Entwurfs treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: vergabeblog