Neue Wertgrenzen in Baden-Württemberg
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 1. Oktober die „VwV Beschaffung“ reformiert und die Wertgrenzen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen der Landesbehörden erhöht. Nach Druck der Kommunalverbände hat das Innenministerium die Regeln für Kommunen angepasst und diese Änderungen am 30. Dezember 2024 veröffentlicht. Die neuen Vorschriften sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten.
Die neuen Wertgrenzen in Baden-Württemberg
Bauleistungen | Liefer- und Dienstleistungen | |
Direktauftrag | 100.000 € | 100.000 € |
Freihändige Vergabe / Verhandlungsvergabe | 221.000 € | 221.000 € |
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | 1.000.000 € | 221.000 € |
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Mehr erfahrenKeine Anwendung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes bei Direktaufträgen
Höhere Wertgrenzen für Direktaufträge beeinflussen das Vergabenebenrecht wie das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), das Wettbewerbsregistergesetz, die Vergabestatistikverordnung und Veröffentlichungspflichten. Das Wirtschaftsministerium hat Hinweise für die Beschaffung von Landesbehörden erstellt, die den Städten als Orientierung dienen könnten.
Das LTMG gilt nicht für Direktaufträge. Eine Abfrage des Wettbewerbsregisters ist ab 30.000 Euro empfohlen, eine statistische Erfassung ist ab 25.000 Euro vorzunehmen. Die Veröffentlichungspflichten (Paragraf 20 Absatz 3 und 4 VOB/A, Paragraf 30 Absatz 1 UVgO) wird nicht erwähnt und gilt bei Direktaufträgen nicht zwingend. Der Städtetag hält jedoch eine Anwendung bei Direktaufträgen für möglich.
Quelle: Staatsanzeiger Baden-Württemberg