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Neue Kommunalrichtlinie ab November 2024

Am 1. November 2024 tritt die überarbeitete Kommunalrichtlinie (KRL) in Kraft, die Kommunen eine einfachere und unbürokratischere Förderung ermöglicht. Anträge im Rahmen der neuen Richtlinie können ab dem 1. Februar 2025 gestellt werden.

Die Einführung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro ist ein zentrales Element der neuen Richtlinie. Dies vereinfacht die Antragstellung erheblich. Auch die Personalförderung wird durch pauschalisierte Ansätze einfacher und schneller bearbeitet. Die Novelle integriert die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung, um Förderanträge nach europäischen Vorgaben bewilligen zu können.

Die Mindestzuwendungshöhe wird auf 10.000 Euro angehoben, um mittlere und größere Vorhaben zu fördern. Anpassungen bei den Förderschwerpunkten umfassen:

  • Streichung des Förderschwerpunkts 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG).
  • Integration des Förderschwerpunkts 4.2.1 b) für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung in „zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung“ (4.2.1).

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie ersetzt die bisherige Fassung und tritt am 1. November 2024 in Kraft. Anträge nach der alten Richtlinie sind noch bis zum 31. Oktober 2024 möglich. Ab dem 1. Februar 2025 können Anträge nach der neuen Richtlinie eingereicht werden. Für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement ist eine Antragstellung bereits ab dem 1. November 2024 möglich.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz


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