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Hansestadt Bremen erhöht Wertgrenzen

Am 3. Oktober 2020 trat das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG) in Kraft. Dieses gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Das InvErlG soll Vergabeverfahren beschleunigen und vereinfachen, um den konjunkturellen Auswirkungen der Corona-Pandemie entgegen zu wirken.

Ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 InvErlG Bauleistungen bis zu einem geschätzten Nettoauftragswert von 1 Mio. EUR in einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie bis zu einem Wert ohne USt. von 100.000 EUR in Form einer Freihändigen Vergabe vergeben werden.

Liefer- und Dienstleistungen, mit Ausnahme der freiberuflichen Leistungen, können nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 InvErlG bei einem geschätzten Nettoauftragswert von bis zu 100.000 EUR in einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Bis zu einem Wert von 3.000 EUR ohne USt. können Liefer- und Dienstleistungen mittels Direktauftrag vergeben werden.

Aufträge können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege eines Direktauftrags vergeben werden, wenn die Leistung zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders dringend ist und der EU-Schwellenwert unterschritten wird.

Nach § 2 Abs. 4 InvErlG gelten diese Regelungen ebenso für Zuwendungsempfänger, die nach den Vorgaben des Zuwendungsbescheides des Tariftreue- und Vergabegesetz (TtVG), die Unterschwellenvergabeordnung oder die Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen anzuwenden haben.

Die neuen Wertgrenzen gelten für Vergabeverfahren, die seit dem 3. Oktober 2020 gestartet sind.

Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.155695.de

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