EuGH verschärft Vergabeverfahren ohne Wettbewerb
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Die Vergabeverordnung (VgV) legt einen regelmäßig herangezogenen Grund hierfür fest. In §14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c heißt es: Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere gewerblichen Schutzrechten, betroffen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag aufgrund exklusiver Rechte, wie Patente, ausführen kann, welche andere Wettbewerber potenziell ausschließen.
Auftraggeber trägt Verantwortung für Alleinstellungsmerkmal
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am 9. Januar 2025 mit der Frage beschäftigt, ob ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch zulässig ist, wenn der Auftraggeber selbst für das Alleinstellungsmerkmal verantwortlich ist. Die Richter in Luxemburg lehnten dies ab (Urteil C-578/23).
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Mehr erfahrenSie beziehen sich auf die Richtlinie 2004/18/EG in Artikel 31 Nr. 1 Buchstabe b, wonach öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben können, wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann. Laut den Richtern am EuGH kann der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen, wenn der Grund hierfür ihm selbst zuzurechnen ist.
EuGH verschärft die Anforderungen für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Entscheidung des EuGH erhöht die Anforderungen für Ausnahmen vom Wettbewerb bei Berufung auf ein Alleinstellungsmerkmal durch den Auftraggeber. Die Anerkennung von Alleinstellungsmerkmalen unterliegt seit jeher strengen Grenzen, da das Vorliegen eines solchen Merkmals eine Leistung dem Wettbewerb – teilweise für sehr lange Zeiträume – entziehen kann.
Quellen: Staatsanzeiger Baden-Württemberg