Update: Entwurf zur Änderung der Preisordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat einen Referentenentwurf zur ersten großen Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen seit 1953 vorgelegt.
Damit sollen öffentliche Auftraggeber besser vor überhöhten Preisen bei Vergaben geschützt werden. Stellt sich bei einer späteren Preisprüfung heraus, dass der öffentliche Auftraggeber einen zu hohen Preis vereinbart hat, hat er mit der neuen Verordnung die Möglichkeit den Differenzbetrag vom Auftragnehmer zurückzufordern.
Der Entwurf enthält dabei u. a. diese Anpassungen:
- Klarstellung, dass sich ein Marktpreis im Sinne der Verordnung sowohl auf dem allgemeinen Markt und auf einem besonderen Markt (ausschließlich durch das konkrete Vergabeverfahren geschaffen) herausbilden kann,
- Definition der „Verkehrsüblichkeit“ eines Preises, insbesondere auf dem besonderen Markt,
- Klarstellung, dass der Marktpreis auf dem allgemeinen Markt Vorrang vor dem Marktpreis auf dem besonderen Markt hat,
- Klarstellung, dass die Entscheidung der Preisbehörde, eine Preisprüfung durchzuführen oder nicht, eine Ermessensentscheidung aufgrund des Opportunitätsprinzips darstellt,
- Anpassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP).
Unter dieser Verordnung fallen Öffentliche Aufträge des Bundes, des Länder, der Kommunen oder sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (ausgenommen davon sind Bauaufträge).
Update: Zum 1. April 2022 soll die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ in Kraft treten. Wesentliche Änderungen betreffen dabei § 4 VO PR 30/53. In den Absätzen 2 und 3 wird die bereits bestehende Preisprüfungspraxis bestätigt. Absatz 4 bringt hingegen eine Neuerung mit sich, die die Preisprüfung bei der Vergabe im Wettbewerb betrifft:
„Bestehen weder Anhaltspunkte für einen Preisverstoß noch Zweifel an einem angemessenen Preis, etwa weil eine marktgängige Leistung in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren beschafft wurde, in dem mehrere Anbieter geeignete Angebote abgegeben haben, dürfte eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung, dass keine Preisprüfung durchgeführt wird, vertretbar sein.“
Aufbauend darauf wird im Absatz 3 § 9 VO PR 30/53 auf pflichtgemäßes Ermessen der Preisprüfer hingewiesen: „Die Entscheidung, ob eine Prüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stattfindet, treffen die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen.“
Weitere Informationen zur neuen Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen findest Du auf vergabeblog.de
Quelle:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
DVNW Deutsches Vergabenetzwerk GmbH