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Baden-Württemberg: Pflicht zur E-Rechnung ab 1. Januar 2022 in Kraft

Zum 1. Januar 2022 gilt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie bei der Vergabe von Konzessionen, dass die Rechnungsstellung elektronisch erfolgen muss. Der entsprechende § 3 Abs. 1 und 3 der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg tritt mit diesem Datum in Kraft. Ausnahmen gelten dann nur noch für Rechnungen über Beträge unter 1.000 Euro oder wenn geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthalten sind.

Die Möglichkeit, nach der Erfüllung von öffentlichen Aufträgen die Rechnung elektronisch zu stellen, besteht bereits. Firmen, welche regelmäßig Aufträge für öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg erbringen, sollten daher, ihren Rechnungslauf rechtzeitig umzustellen.

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