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Beschaffung von Energielieferungen – Anwendung dringlicher Vergaben

Infolge des Ukraine-Krieges steht die Energieversorgung, sowohl auf dem Gas- als auch auf dem Strommarkt, vor einer enormen Herausforderung. Langfristige Kalkulationen sind durch stark schwankende Energiepreise kaum bis unmöglich.

Die Beschaffung von Energielieferungen sind in besonderen Maß betroffen, da sie schnell und effizient durchgeführt werden müssen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. In dem am 13. April 2022 veröffentlichen Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist auf Seite 4 hingewiesen, dass die Anwendung auch die „Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung)“ umfasst.

Somit können die Regelungen zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach §119 Abs. 5 GWB i.V. m. §§14 Abs. 4, 17 VgV bei aktuellen Beschaffungen von Gas- und Stromlieferverträgen zugrunde gelegt werden. Bei einer besonderen Dringlichkeit entfällt zudem die Vorabinformation nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB.

Es wird darauf verwiesen, dass die Gründe im Einzelfall zu dokumentieren sind und nach Möglichkeit mit mehreren Unternehmen verhandelt werden soll.

Quelle: vergabe.NRW


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