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Bayern neue Wertgrenzen im öffentlichen Auftragswesen

In Bayern wurde das zweite Modernisierungsgesetz verabschiedet, welches bedeutende Änderungen im Vergaberecht mit sich bringt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Wertgrenzen in Bayern für öffentliche Aufträge. Diese sind zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2029.

Diese Änderungen betreffen besonders das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG). Um Widersprüche zu vermeiden, wird auch die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen angepasst.

DirektauftragBeschränkte Ausschreibung ohne TeilnahmewettbewerbVerhandlungsvergabe/ Freihändige Vergabe
Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen100.000 € nettoBis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: 221.000 € netto *Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: 221.000 € netto *
Bauleistungen250.000 € netto1.000.000 € netto1.000.000 € netto
* aktuell geltender EU-Schwellenwert vom 1. Januar 2024

Diese Anpassungen zielen darauf ab, das Vergabeverfahren in Bayern zu modernisieren und zu vereinfachen. Bleiben Sie auf dem Laufenden für weitere Informationen zu diesen wichtigen Änderungen.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie


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