Bayern neue Wertgrenzen im öffentlichen Auftragswesen
In Bayern wurde das zweite Modernisierungsgesetz verabschiedet, welches bedeutende Änderungen im Vergaberecht mit sich bringt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Wertgrenzen in Bayern für öffentliche Aufträge. Diese sind zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2029.
Diese Änderungen betreffen besonders das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG). Um Widersprüche zu vermeiden, wird auch die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen angepasst.
Neue Wertgrenzen in Bayern im Überblick
Direktauftrag | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Verhandlungsvergabe/ Freihändige Vergabe | |
Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen | 100.000 € netto | Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: 221.000 € netto * | Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: 221.000 € netto * |
Bauleistungen | 250.000 € netto | 1.000.000 € netto | 1.000.000 € netto |
Diese Anpassungen zielen darauf ab, das Vergabeverfahren in Bayern zu modernisieren und zu vereinfachen. Bleiben Sie auf dem Laufenden für weitere Informationen zu diesen wichtigen Änderungen.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich
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