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„Brexit“ und Beschaffungswesen – Auswirkungen auf Vergabe öffentlicher Aufträge?

Am 31. Dezember 2020 endete die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union. Daher musste die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Parteien rechtlich auf eine neue Grundlage gestellt werden. Dies ist mit dem vereinbarten Handels- und Kooperationsabkommen geschehen.

Das Abkommen enthält auch wesentliche Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie gehen weit über die Verpflichtungen, im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) hinaus, in dessen Beitrittsverfahren das Vereinigte Königreich sich derzeit befindet. EU-Unternehmen werden gleichberechtigt mit Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, an unter das Abkommen fallenden Ausschreibungen teilnehmen zu nehmen. Dasselbe gilt ebenso umgekehrt.

Das Abkommen ermöglicht auch die Nutzung seiner bilateralen Streitbeilegungsmechanismen für mögliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit unter das GPA fallenden Ausschreibungen. Auch wenn keineswegs das Maß der wirtschaftlichen Verflechtung erreicht wird, das zu Zeiten der Mitgliedschaft des Vereinten Königreichs in der EU bestand, geht das Handels- und Kooperationsabkommen über traditionelle Freihandelsabkommen hinaus und bildet eine solide Grundlage für sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens.

Im Ergebnis kann also davon ausgegangen werden, dass Auswirkungen auf die deutsche und europäische Vergabepraxis nicht zu erwarten sind.

Das Handels- und Kooperationsabkommen ist seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar.

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