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Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten

Am 29. Oktober 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Dieses ändert in Artikel 1 das Kreislaufwirtschaftsgesetz umfassend. In erster Linie soll die Rolle des Abfallrechts als „Motor“ für den Klima- und Ressourcenschutz etabliert werden.

Betroffen von diesen Änderungen sind auch die Beschaffung und Verwendung von Material und Gebrauchsgütern sowie die Vergabe von Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen durch die öffentliche Hand. Öffentliche Stellen des Bundes sind verpflichtet, beim Einkauf von Erzeugnissen solche Produkte zu bevorzugen, die unter abfallwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten vorzugswürdig sind, weil sie ökologisch vorteilhaft hergestellt wurden oder entsprechende Eigenschaften aufweisen, nämlich

  1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

Die neu eingeführte „Bevorzugungspflicht“ – sie löst die bisherige bloße Prüfpflicht ab – betont also noch einmal die Vorreiterrolle der öffentlichen Beschaffung in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft.

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