Was ist die Zuschlagsfrist?
Die Zuschlagsfrist bezeichnet die Zeitspanne, innerhalb derer der Auftraggeber die Zuschlagserteilung anstrebt, § 18 Abs. 1 VOB/A. Die Frist beginnt mit dem Eröffnungstermin und endet mit dem Ablauf der Bindefrist. Daraus folgt, dass Zuschlagsfrist und Bindefrist gleichzusetzen sind, weshalb auch von der Zuschlags- und Bindefrist gesprochen wird.
Passende Schulungen
In der Vergabepraxis ist es wichtig, neben der Zuschlagsfrist auch andere Fristen und Vorschriften im Blick zu behalten. Welche das sind und wie Du sie optimal einhältst, vermitteln Dir unsere Schulungen zum Thema.
Länge der Zuschlagsfrist
Die Länge der Bindefrist wird vom Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Dabei gilt: Sie soll so kurz wie möglich gehalten werden und darf nur so lange dauern, wie es für eine zügige Prüfung und Bewertung der Angebote erforderlich ist.
Für unterschwellige Aufträge darf die Bindefrist in der Regel 30 Kalendertage nicht überschreiten. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Vergabestelle alle Angebote prüfen und bewerten. Eine Verlängerung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Vergabestelle ist verpflichtet, allen Bietern die Frist klar mitzuteilen.
Bei EU-weiten, oberschwelligen Vergabeverfahren – etwa im offenen oder nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren – beträgt die Bindefrist in der Regel 60 Kalendertage.
Die genaue Definition und Erläuterung der Bindefrist ist in der VOB/A festgelegt.
In elektronischen Vergabeverfahren sind Zuschlags- und Bindefrist optimal dokumentiert.