Was ist die Wartepflicht?
Aus der Wartepflicht (bzw. Informations- und Wartepflicht) ergibt sich die Wartefrist (sinnverwandt: Stillhaltefrist). Nach deren Ablauf darf erst ein Vertrag im Vergaberecht geschlossen werden (Zuschlagserteilung), gem. § 134 Abs. 2 GWB. Öffentliche Auftraggeber müssen zuvor jene Bieter informieren, deren Angebote nicht berücksichtigt werden (siehe Mitteilungspflicht).
Erst 15 Kalendertage nach Versenden der Information gemäß § 134 Abs 1. GWB darf der Zuschlag erteilt und damit der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen werden. Erfolgt die Mitteilung elektronisch oder per Fax, beträgt die Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt in jedem Fall am Tag nach der Absendung.
Im Unterschwellenbereich gab es lange Zeit keine allgemeine Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB. Nach § 18 VOL/A bzw. § 46 UVgO war es lediglich erforderlich, dass der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter nachträglich über die Zuschlagserteilung informiert. Dies lag daran, dass bei der Neuregelung der UVgO die Informations- und Wartepflicht diskutiert und abgelehnt wurde. Zudem gab es aufgrund fehlender Binnenmarktrelevanz des ausgeschriebenen Auftrags keine entsprechende Verpflichtung aus dem Europarecht. Im Laufe der Zeit wurde jedoch in immer mehr Bundesländern eine Bestimmung im Landesvergaberecht eingeführt, die der Regelung in § 134 Abs. 1 GWB ähnelt, bis der Europäische Gerichtshof schließlich entschied, dass auch bei nationalen Vergaben der Schutz vor Willkür des Auftraggebers durch eine Informations- und Wartepflicht gewährleistet werden muss.
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