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Wartepflicht
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Was ist die Wartepflicht?

Aus der Wartepflicht (bzw. Informations- und Wartepflicht) ergibt sich die Wartefrist (sinnverwandt: Stillhaltefrist). Nach deren Ablauf darf erst ein Vertrag im Vergaberecht geschlossen werden (Zuschlagserteilung), gem. § 134 Abs. 2 GWB. Öffentliche Auftraggeber müssen zuvor jene Bieter informieren, deren Angebote nicht berücksichtigt werden (siehe Mitteilungspflicht). 

Erst 15 Kalendertage nach Versenden der Information gemäß § 134 Abs 1. GWB darf der Zuschlag erteilt und damit der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen werden. Erfolgt die Mitteilung elektronisch oder per Fax, beträgt die Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt in jedem Fall am Tag nach der Absendung.


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