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Vorinformation über die Ausschreibung
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Was ist eine Vorinformation über die Ausschreibung?

Bei Verfahren über den Schwellenwerten können Auftraggeber gemäß § 12 EU Absatz 1 Nr. 1 VOB/A eine Vorinformation über die wesentlichen Merkmale für bestimmte bauliche Anlagen und für bestimmte Bauaufträge veröffentlichen, sofern bestimmte Schwellenwerte erreicht oder überschritten sind.
Sie ist gemäß § 12 EU Absatz 1 Nr. 2 VOB/A zwingend vorgeschrieben, wenn der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist gemäß § 10a EU Absatz 2 oder § 10b EU Absatz 3 verkürzen will.


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Vorteile einer Vorinformation

Durch eine Vorinformation können die regulären Bekanntmachungsfristen verkürzt werden, sodass Bieter frühzeitig über geplante Vergabeverfahren informiert werden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass bei Vorinformation keine Pflicht zur Veröffentlichung der Vergabeunterlagen besteht. Abgesehen von den obersten Bundesbehörden können alle Vergabestellen bei nicht offenen oder Verhandlungsverfahren auf eine formelle Bekanntmachung verzichten. Zudem haben Vergabestellen bei der Wahl der Vorinformation die Möglichkeit, die Frist für den Angebotseingang zu verkürzen.

Es besteht ein wichtiger Unterschied zur sprachlich ähnlichen Vorabinformation. Unter der Vorabinformation versteht man die Benachrichtigung eines Bieters darüber, dass sein oder ihr Angebot abgelehnt wurde.


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