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Vorinformation über die Ausschreibung
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Was ist eine Vorinformation über die Ausschreibung?

Bei Verfahren über den Schwellenwerten können Auftraggeber gemäß § 12 EU Absatz 1 Nr. 1 VOB/A eine Vorinformation über die wesentlichen Merkmale für bestimmte bauliche Anlagen und für bestimmte Bauaufträge veröffentlichen, sofern bestimmte Schwellenwerte erreicht oder überschritten sind.
Die Vorinformation ist gemäß § 12 EU Absatz 1 Nr. 2 VOB/A zwingend vorgeschrieben, wenn der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist gemäß § 10a EU Absatz 2 oder § 10b EU Absatz 3 verkürzen will.


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