evergabe.de-Glossar
- VEBEG
- Verfahrensarten
- Verfahrensbeteiligte
- Verfügbarkeitserklärung
- Vergabe
- Vergabe ohne Ausschreibung
- Vergabe- und Vertragsordnung
- Vergabeakten
- Vergabearten
- Vergabeassistent
- Vergabebekanntmachung
- Vergabedienstanweisung
- Vergabeentscheidung
- Vergabehandbücher (VHB)
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- Vergabemanagement
- Vergabenachprüfungsverfahren
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- Vergabeordnung / Verdingungsordnung
- Vergabeplattform
- Vergabeprozess
- Vergaberecht
- Vergaberechtsreform 2016
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- Vergabestatistik
- Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
- Vergabestelle (VSt)
- Vergabestrafrecht
- Vergabetransformationspaket
- Vergabeunterlagen
- Vergabeunterlagen / Verdingungsunterlagen
- Vergabeverfahren
- Vergabevermerk
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
- Vergebener Auftrag
- Verhandlungsverbot
- Verhandlungsverfahren
- Verhandlungsvergabe
- Vertragsarten
- Vertragsstrafe
- Vertragsunterlagen
- Vertrauensschaden
- Verwaltungsakte
- VHB-Bund
- Vier-Augen-Prinzip
- Virtueller Marktplatz
- VOB
- VOB/A
- VOF
- VOL
- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist der Vertrauensschaden?
Der Vertrauensschaden ist auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte ist mithin so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. (Schadenersatzanspruch). Der Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens umfasst die Kosten, die durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstanden sind. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Unternehmer tatsächlich am Verfahren beteiligt war und entsprechende Aufwendungen hatte.