eVergabe.de
Verhandlungsverbot
evergabe.de-Glossar
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
evergabe.de-Glossar

Was ist das Verhandlungsverbot?

Das Verhandlungsverbot ist bei Öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen, sowie oberhalb der EU-Schwellenwerte bei Offenen und Nichtoffenen Verfahren anzuwenden.

Der Vergabestelle ist es nicht gestattet, Angebote mit den Bietern zu verhandeln. Es dürfen nur Informationen kommuniziert werden, die vergabebezogen sind. Es darf kein Bieter diskriminiert oder benachteiligt werden.


Der evergabe Manager (AI Vergabemanager) ermöglicht die elektronische Abwicklung von Verhandlungsverfahren nach geltendem Recht.


Weiterführende Informationen zum Verhandlungsverbot

Würden angebotsbezogene Informationen ausgetauscht werden, dann hätte der Bieter einen Vorsprung gegenüber seinen Konkurrenten.

Erst zum Eröffnungstermin werden die einzelnen Angebote bekannt gemacht. Dadurch wird das Prinzip der Geheimhaltung eingehalten. Bieter müssen folglich ihr Angebot so günstig wie möglich gestalten. Das fördert einen gerechten und fairen Wettbewerb. Durch das Verbot der nachträglichen Verhandlungen kann eine gute Qualität zu einem angemessen Auftragswert realisiert werden.


Academy

Erlebe Webinare, die nicht nur informieren, sondern auch inspirieren.

eVergabe.de