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Unwirksamer Vertrag
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Was ist ein unwirksamer Vertrag?

Um einen unwirksamen Vertrag handelt es sich wenn ein Vergaberechtsverstoß vorliegt. Dies gilt wenn laut §135 GWB der Auftraggeber gegen die Information– und Wartepflicht verstoßen hat, oder aber der Auftrag nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.

Dieser Verstoß muss rechtzeitig durch ein Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Geschieht dies nicht vor Ablauf der Frist ist der Vertag rückwirkend geltend.


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