- UfAB
- Umweltfreundliche Produkte
- Umweltschutz
- Ungewöhnlich niedriges Angebot
- Ungewöhnliches Wagnis
- Untätigkeit der Vergabekammer
- Unterangebot
- Unterauftrag
- Unternehmens- und Lieferantenverzeichnis
- Unterschwellenbereich
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- Unterschwelliger Auftragswert
- Untersuchungsgrundsatz
- Unverhältnismäßiger Aufwand
- Unvollständiges Angebot
- Unwirksamer Vertrag
- Unzulässige Abreden/Verhandlungen
- Unzutreffende Erklärungen
Was ist ein unwirksamer Vertrag?
Um einen unwirksamen Vertrag handelt es sich wenn ein Vergaberechtsverstoß vorliegt. §135 GWB regelt die Unwirksamkeit in bestimmten Fällen, insbesondere wenn:
- der Auftrag nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und somit eine sogenannte De-facto-Vergabe vorliegt, bei der die Transparenz und der Wettbewerb umgangen wurden.
- der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht verstoßen hat, also den unterlegenen Bietern nicht rechtzeitig die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt hat.
Schwebende Wirksamkeit und Nachprüfungsverfahren
Ein Vertrag, der unter einem solchen Verstoß geschlossen wurde, ist nicht automatisch unwirksam, sondern gilt zunächst als schwebend wirksam. Erst wenn in einem Nachprüfungsverfahren ein Vergaberechtsverstoß festgestellt wird, tritt die Unwirksamkeit rückwirkend (ex tunc) ein.
Ein Vertrag bleibt trotz eines Vergaberechtsverstoßes wirksam, wenn niemand die Unwirksamkeit innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt oder spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss geltend macht.
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Folgen eines unwirksamen Vertrags
Erklärt ein Gericht oder eine Behörde einen Vertrag für unwirksam, muss der Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen rückabwickeln. Dies erfolgt in der Regel über das Bereicherungsrecht (§ 812 ff. BGB). Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Wertersatz leisten, falls die Rückgabe der erbrachten Leistungen nicht möglich ist. In einigen Fällen kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen.
Wenn der Auftrag weiterhin besteht, muss der öffentliche Auftraggeber ein neues Vergabeverfahren durchführen, das den vergaberechtlichen Vorgaben entspricht.