- UfAB
- Umweltfreundliche Produkte
- Umweltschutz
- Ungewöhnlich niedriges Angebot
- Ungewöhnliches Wagnis
- Untätigkeit der Vergabekammer
- Unterangebot
- Unterauftrag
- Unternehmens- und Lieferantenverzeichnis
- Unterschwellenbereich
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- Unterschwelliger Auftragswert
- Untersuchungsgrundsatz
- Unverhältnismäßiger Aufwand
- Unvollständiges Angebot
- Unwirksamer Vertrag
- Unzulässige Abreden/Verhandlungen
- Unzutreffende Erklärungen
Was ist ein Unvollständiges Angebot?
Ein unvollständiges Angebot bezeichnet das Angebot eines Bieters, dem wesentliche Angaben fehlen. Das können beispielsweise Preisangaben oder Erklärungen sein. Somit kann es nicht richtig geprüft, gewertet und vor allem nicht mit anderen Angeboten verglichen werden.
Unter Umständen kann der Auftraggeber Unterlagen oder Erklärungen nachfordern, mit dem Ziel, das Angebot zu vervollständigen. Das ist allerdings nicht immer möglich, insbesondere nicht bei fehlenden Preisangaben.
Ausschluss unvollständiger Angebote
Bieter die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, können zudem aufgrund von Fehlern verschiedenster Art ausgeschlossen werden. Hierbei kann es sich nicht nur um ein unvollständiges Angebot handeln, sondern auch um die mangelnde Eignung des Bieters. Fehlen also zwingend erforderliche Unterlagen und/oder Angaben, ist die Folge der Ausschluss.
Passende Webinare zum Thema unvollständige Angebote
Als Bieter solltest Du an unseren Schulungen teilnehmen, um nie wieder ein unvollständiges Angebot abzugeben. Für Auftraggeber oder Vergabestellen gibt es passende Webinare und Seminare rund um Angebotsprüfung.
Rechtliche Grundlagen bei unvollständigen Angeboten
Ob ein Angebot ausgeschlossen wird, kategorisiert der Auftraggeber in zwingende Ausschlussgründe und fakultative Ausschlussgründe. Er legt ebenso fest, wie er mit fehlenden Unterlagen umgeht und ob er Unterlagen überhaupt nachfordert. Diese Information ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zusätzlich gibt es Unterschiede bei Vergaben im Ober- bzw. Unterschwellenbereich. Nachforderungen sind bei EU-weiten Vergabeverfahren keine Pflicht, der Auftraggeber kann bereits vorab unvollständige Angebote ausschließen. Dazu muss er nur den Ausschluss lediglich vorher bekanntgeben.
Angaben hierzu sind in den folgenden Vergabevorschriften zu finden:
Angebote prüfen
Das Überprüfen der Angebote erfolgt durch den öffentlichen Auftraggeber. Er ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, die in eine Wertung mit aufgenommen werden.
Die Angebotswertung läuft dabei in vier Stufen ab. Von der formellen Prüfung über die Eignungsprüfung geht es zur Überprüfung der Angemessenheit des Preises. Abschließend kommt die inhaltliche Prüfung.
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