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Untätigkeit der Vergabekammer
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Was ist die Untätigkeit der Vergabekammer?

Die Sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. Mit der Ablehnungsfiktion des § 171 Abs. 2 GWB wollte der Gesetzgeber für die Antragstellerseite die Möglichkeit schaffen, sich gegen eine etwaige Untätigkeit der Vergabekammer effektiv zur Wehr zu setzen.


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