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Ungewöhnliches Wagnis
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Was ist ein ungewöhnliches Wagnis?

Dem Auftragnehmer darf gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus einschätzen kann.

Hintergrund der Regelung ist, dass die öffentliche Hand als Nachfrager regelmäßig über erweiterte Handlungsspielräume verfügt. Daher kann sie ihrem Vertragspartner die Vertragsbedingungen oftmals diktieren und somit dem Auftragnehmer auf dem betreffenden Markt Wagnisse jeder Art aufbürden. Aufgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist daher, angesichts dieses Ungleichgewichts zwischen den Vertragsparteien die Lauterkeit des Rechtsverkehrs zu wahren.

Ungewöhnliche Wagnisse im Vergabeverfahren umfassen beispielsweise Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen oder technische Unmöglichkeiten. Sie können dazu führen, dass eine verlässliche Preiskalkulation nicht möglich ist. Der Auftraggeber muss deshalb sicherstellen, dass:

  • dem Bieter kein ungewöhnliches, unbeeinflussbares Risiko auferlegt wird,
  • alle preisrelevanten Informationen im Vorfeld zugänglich sind,
  • die Leistung grundsätzlich erfüllbar bleibt.

Ungewöhnliche Wagnisse dürfen nicht zulasten des Bieters gehen. Davon abzugrenzen sind gewöhnliche Wagnisse wie Risiken bei der Materialbeschaffung oder marktübliche Preisschwankungen, die einkalkuliert werden müssen.


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