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Ungewöhnlich niedriges Angebot
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Was ist ein ungewöhnlich niedriges Angebot?

Ein ungewöhnlich niedriges Angebot ist ein Angebot, bei dem die geforderte Leistung in einer deutlichen Unverhältnismäßigkeit zum Entgelt steht. Man spricht auch von einem „Unterangebot“. Erste Zweifel entstehen, wenn ein Angebot um ca. zehn Prozent von dem in der Angebotsreihung nächsten abweicht.


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Weiterführende Informationen zu ungewöhnlich niedriges Angebot

Die Prüfung der Angebote erfolgt in der dritten Wertungsstufe. Gesetzlich geregelt ist dies durch § 60 VgV, § 16d EU Abs. 1 VOB/A und § 44 UVgO. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Bewertung der Angebote einen Beurteilungsspielraum.

Es kann auch zu einer Preisbildung kommen, wenn mehrere Bieter ein zu niedriges Angebot bilden. Denn der Gewinner einer Ausschreibung wird am Angebot des nächsten Bieters gemessen. So kann auch ein zu günstiges Angebot geltend sein, da es weniger als zehn Prozent zum nächsten Angebot abweicht.

Der Bieter ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf seine Leistungserbringung nachzuweisen. Er hat die Aufgabe, den Verdacht eines Unterangebotes zu beseitigen und gemäß § 128 Abs. 1 GWB umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten.


Der evergabe Manager (AI Vergabemanager) unterstützt Dich bei der Prüfung und Wertung von Angeboten. Der Ausschluss von Angeboten aufgrund ungewöhnlich niedriger Preise ist somit möglich.


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