- Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz
- Schadensersatzanspruch
- Schätzung des Auftragswertes
- Scheinangebot
- Scheinausschreibung
- Schutzerklärung
- Schwarzarbeit
- Schwellenwerte
- Sektorenauftraggeber
- Sektorenbereich
- Sektorenkopplung
- Sektorenrichtlinie
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Sekundärrechtsschutz
- Selbstreinigung
- Serielles Bauen
- Sichere Signaturerstellungseinheit (SSEE)
- Signatur Software
- Signaturkarte
- SIMAP
- Skonto
- Sofortige Beschwerde
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen
- SSL-Verschlüsselung
- Start-up-Unternehmen
- Stillhaltefrist
- Stoffpreisgleitklausel
- Submission
- Submissionsabsprache
- Submissionsergebnis
- Submissionstermin
- Subunternehmer
Was ist der Sekundärrechtsschutz?
Der Sekundärrechtsschutz ist eine Form des Rechtsschutzes nicht berücksichtigter Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Verantwortlich sind die ordentlichen Gerichte. Bieter können dadurch Schadensersatzansprüche geltend machen. Unter bestimmten Umständen besteht für die Bieter die Wahl zwischen dem Primär- und dem Sekundärschutz. Nach § 181 GWB hat er Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Teilnahmeantrags und des Angebots, sofern der Auftraggeber gegen bieterschützende Vorschriften verstoßen hat. In seltenen Fällen kann der Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn umfassen, wenn der Bieter das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
Anspruchsberechtigt sind nur Bieter, die tatsächlich am Vergabeverfahren teilgenommen haben und eine realistische Chance auf den Zuschlag hatten. Laut § 13 GVG sind für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen die Zivilgerichte zuständig, während die Vergabekammern hierfür keine Befugnis haben. Die Regelungen im GWB gelten unabhängig von einem Verschulden.
Im Vergabeverfahren besteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Bietern, das beide Seiten dazu verpflichtet, die Rechte und Interessen der jeweils anderen Partei zu wahren. Erleidet ein Bieter aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers einen Schaden, kann er sich auf die zivilrechtliche Grundlage der culpa in contrahendo (c.i.c.) berufen und Ansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB geltend machen.
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Möchte ein nicht berücksichtigter Bieter den Sekundärschutz in Anspruch nehmen, ermöglicht der evergabe Manager (AI Vergabemanager) die elektronische Vergabedokumentation zu exportieren oder zu drucken.