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Schätzung des Auftragswertes
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Wie funktioniert die Schätzung des Auftragswertes?

Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder Vergabeverordnung zu entziehen. Verboten ist dem öffentlichen Auftraggeber folglich eine Manipulation des Auftragswertes mit dem Ziel der Umgehung der vergaberechtlichen Bestimmungen.


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Schätzung des Auftragswertes bei Lieferaufträgen

Bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit bis zu 48 Monaten ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen. Hat die Vergabestelle in den Besonderen Vertragsbestimmungen eine begrenzte Vertragslaufzeit und gleichzeitig nach Ablauf dieser Frist eine Kündigungsfrist von einem Monat festgelegt, so ist der Vertrag als unbefristeter Vertrag zu qualifizieren – mit der Folge, dass gem. § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV  für die Schätzung des Auftragswertes der 48-fache Monatswert zu berücksichtigen ist.

Alle Lose bei der Schätzung des Auftragswertes berücksichtigen

Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, müssen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 VgV bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden. Bei Planungsleistungen gilt dies jedoch nur für Lose über gleichartige Leistungen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV). Die Leistungen müssen also in einem inneren Zusammenhang stehen.

Der richtige Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3 VgV)


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