eVergabe.de
Nachtrag
evergabe.de-Glossar
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
evergabe.de-Glossar

Was ist ein Nachtrag?

Ein Nachtrag ist eine Leistungsforderung des Auftraggebers, die nicht im Vertrag vorgesehen ist. Im Rahmen eines Nachtrags hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Vertragliche Bestimmungen und Vorgaben der VOL/B und VOB/B sind hierbei die Grundlage der Vergütung.

Nachtrag laut Vergaberecht

Seit 2016 gilt das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz. Es regelt die ausschreibungsfreie Vergabe von Nachträgen an den derzeitigen Auftragnehmer. Nachträge sind unter den engen Voraussetzungen des § 132 GWB möglich. Kommt es zu Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit, wird ein neues Vergabeverfahren durchgeführt.


evergabe.de-Academy

Vom Vergaberecht über das Vertragsrecht hin zu Vergabepraxis kannst Du Dich bei uns schulen lassen. Unsere Referenten sind erfahrene Rechts- und Fachanwälte und wissen, worauf es ankommt.


Ausnahmefall nach § 132 GWB

Nachtrag laut Vergaberecht

Ein besonderer Ausnahmefall ist in § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB genannt. Werden zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen im Nachhinein notwendig, wurden aber nicht in den Vergabeunterlagen genannt, braucht es kein neues Vergabeverfahren. Ebenso bei der Zusammenarbeit mit Auftragnehmern: Wenn dieser nicht gewechselt werden kann, erhebliche Schwierigkeiten oder beachtliche Zusatzkosten bei einem Wechsel verursacht werden.

Kommt es zu einem Zusatzauftrag, muss dieser regelmäßig bekannt gemacht werden. Der öffentliche Auftraggeber hat die Pflicht, diese Nachtragsbeauftragungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung ermöglicht ein Überprüfen des Sachverhalts. Konkurrenzunternehmen haben dann 30 Kalendertage nach der Bekanntmachung Zeit, eine mögliche Nichtigkeit der Nachtragsbeauftragung in einem Nachprüfungsverfahren ermitteln zu lassen.

Auswirkungen eines Nachtrags auf die Praxis

Es ist ungültig Nachträge „dem Grunde nach“ zu beschaffen, wenn erkennbar ist, dass die Bagatellschwelle des § 132 Abs. 3 BauGB überschritten wurde.

Öffentliche Auftraggeber sollten sich zunächst über den Preis einigen, um dem Veröffentlichungsgebot nach § 132 Abs. 5 GWB nachzukommen.

Auftragnehmer sollten nicht Nachträge ausführen, ohne dass die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden. Sonst besteht die Gefahr, dass durch eine Nachprüfungsinstanz die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages festgestellt werden.


Neu: evergabe.de-Academy

Erlebe Themen, die nicht nur informieren, sondern auch inspirieren.

eVergabe.de