- Nachforderungen
- Nachhaltige Beschaffung
- Nachhaltige Entwicklung
- Nachhaltigkeit
- Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Nachhaltigkeitsziele
- Nachlieferung
- Nachprüfungsstelle
- Nachprüfungsverfahren
- Nachtrag
- Nachtragsmanagement
- Nachunternehmer
- Nachunternehmerverzeichnis
- Nachverhandlungen
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Leistungsfähigkeit
- Nebenangebot
- Neues Steuerungsmodell (NSM)
- New Work
- Nicht Berücksichtigtes Angebot
- Nichtdiskriminierung
- Nichtigkeit
- Nichtoffenes Verfahren
- Niederschrift
- NUTS-Code
- Nutzwertanalyse
Was versteht man unter Nachlieferung?
Sofern die Auftragsbekanntmachung und die Vergabeunterlagen veröffentlicht sind, können es nachträglich eintretende Umstände erforderlich machen, Änderungen oder Ergänzungen hieran vorzunehmen. Solche Änderungen oder Ergänzungen kann der öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer sogenannten Nachlieferung vornehmen. Durch die Nachlieferung können die Vergabeunterlagen oder die sonstigen Bestimmungen geändert werden oder zusätzliche Informationen an die Bieter und Interessenten herausgegeben werden.
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Weiterführende Informationen zu Nachlieferung
Beinhaltet die Nachlieferung wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen, ist die Angebotsfrist in einem angemessenen Umfang zu verlängern. Bieter und Teilnehmer an dem entsprechenden Vergabeverfahren werden hierüber durch die Vergabestelle informiert.
Für den Fall, dass bereits ein Angebot abgegeben worden ist, sollte geprüft werden, ob die Änderung durch die Nachlieferung Auswirkungen auf dieses Angebot hat. In einem solchen Fall müsste das Angebot zurückgezogen werden und unter Beachtung der aktualisierten Vergabeunterlagen neu erstellt werden.
Einfach mit evergabe.de Ausschreibung veröffentlichen, Vergabeunterlagen zum Herunterladen bereitstellen, Angebote erhalten und den Zuschlag erteilen.
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