Was sind die Mittelständische Interessen?
Die Mittelständischen Interessen haben eine besondere Stellung innerhalb des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Sie beziehen sich auf das Bestreben mittelständischer Unternehmen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und bei öffentlichen Ausschreibungen berücksichtigt zu werden. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs existiert nicht, jedoch umfasst er grundsätzlich das Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an der Teilnahme an Vergabeverfahren und der Möglichkeit, öffentliche Aufträge zu erhalten.
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Bedeutung der mittelständischen Interessen
Die Förderung des Mittelstands ist ein wesentliches Anliegen des Vergaberechts. Um sicherzustellen, dass auch KMU an Ausschreibungen teilnehmen können, ist die Aufteilung großer Aufträge in Lose eine gängige Praxis. Dies erleichtert es kleineren Unternehmen, sich an der Vergabe zu beteiligen, und fördert zudem die Bildung von Bietergemeinschaften.
Laut einer Definition der Europäischen Kommission gelten Unternehmen als mittelständisch, wenn sie weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aufweisen.
Vergaberechtliche Regelungen für den Mittelstand
Um mittelständische Unternehmen zu unterstützen, gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen in der GWB, der VgV und der UVgO:
- Losvergabe: Grundsätzlich müssen öffentliche Aufträge nach Losen vergeben werden, damit KMU eine realistische Chance auf Beteiligung haben. Diese Regelung ist in § 97 Abs. 4 GWB für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte und in § 22 UVgO für Aufträge im Unterschwellenbereich verankert.
- Bietergemeinschaften: Mittelständische Unternehmen dürfen sich zusammenschließen, um gemeinsam an Ausschreibungen teilzunehmen. Öffentliche Auftraggebende sind verpflichtet, sie gemäß § 43 Abs. 2 VgV und § 32 Abs. 2 UVgO wie Einzelbewerber:innen zu behandeln.
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit können Vergabestellen einen Mindestjahresumsatz fordern. Damit KMU nicht benachteiligt werden, darf dieser höchstens das Zweifache des geschätzten Auftragswertes betragen (§ 45 Abs. 2 VgV).
Diese Regelungen stellen sicher, dass der Mittelstand faire Chancen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge erhält und aktiv zur wirtschaftlichen Vielfalt beiträgt.
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