Was ist eine Juristische Person des Privatrechts?
Eine juristische Person des Privatrechts ist eine rechtlich selbstständige Organisation, die durch gesetzliche Regelungen Rechtsfähigkeit erlangt. Im Gegensatz zu natürlichen Personen sind sie künstliche Rechtssubjekte, die durch die Gesetzgebung geschaffen wurden. Sie können Eigentum erwerben, Rechtsgeschäfte abschließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
Arten und Entstehung juristischer Personen des Privatrechts
Juristische Personen des Privatrechts umfassen unter anderem:
- Stiftungen bürgerlichen Rechts
- Körperschaften des Privatrechts
- Vereine (eingetragene Vereine, rechtsfähige wirtschaftliche Vereine)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Unternehmergesellschaften (UG)
- Eingetragene Genossenschaften (eG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)
- Europäische Gesellschaft (SE)
Nicht alle Personengesellschaften gelten als juristische Personen des Privatrechts. Beispielsweise sind Kommanditgesellschaften (KG), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) keine vollwertigen juristischen Personen.
Juristische Personen des Privatrechts entstehen entweder durch Eintragung in ein öffentliches Register (Normativbestimmung) oder durch staatliche Verleihung (Konzessionssystem). Ein Verein beispielsweise erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.
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Juristische Person des Privatrechts im Vergaberecht
Im Vergaberecht wird der Begriff erweitert und umfasst auch Unternehmen, die nur teilweise rechtsfähig sind, wie die GmbH & Co. KG. Nach § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB können juristische Personen des Privatrechts als öffentliche Auftraggeber agieren, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. In diesem Fall unterliegen sie den Vergabevorschriften der EU und müssen Ausschreibungen europaweit bekannt machen.
Zusätzlich können sie gemäß § 100 Nr. 2 GWB als Sektorenauftraggeber auftreten, insbesondere wenn sie für Bereiche wie Energie- oder Wasserversorgung zuständig sind.
Rechte, Pflichten und wirtschaftliche Teilhabe
Juristische Personen des Privatrechts sind nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig, sofern Grundrechte nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Sie genießen unter anderem wirtschaftliche und kommunikative Freiheitsrechte sowie den Gleichheitssatz.
In der Praxis nehmen juristische Personen durch ihre Organe am Wirtschaftsleben teil. Sie können Verträge abschließen, Immobilien erwerben und Vermögen aufbauen. Die Geschäftsführung oder der Vorstand ist für die rechtsgeschäftlichen Handlungen verantwortlich. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder Gesellschafter besteht in der Regel nicht, da das Haftungsrisiko bei der juristischen Person selbst liegt.