Was ist eine Inhouse-Vergabe?
Eine Inhouse-Vergabe könnte man frei als eine Vergabe „im eigenen Haus“ übersetzen. Im Gegensatz zu öffentlichen Ausschreibungen gibt es für Inhouse-Vergaben eine Ausnahmeregelung.
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Eigenen Träger beauftragen
Ein Eigengeschäft ohne Vergabepflicht, auch In-House-Geschäft genannt, liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen eigenen Träger (wie eine GmbH) beauftragt. Dieser Träger muss vollständig im Besitz des öffentlichen Auftraggebers sein und hauptsächlich für ihn arbeiten. Außerdem muss der Auftraggeber den Träger genauso kontrollieren wie eine eigene Abteilung.
Wann Inhouse-Vergaben möglich sind
Der § 108 GWB beschreibt „Ausnahmen bei öffentlicher-öffentlicher Zusammenarbeit“. Absatz 1-5 beschreiben hierbei, wann ein vergaberechtfreies Beauftragen, also eine Inhouse-Vergabe, gestattet ist.
- Wenn der oder die öffentliche Auftraggeber die juristische Person kontrolliert, als ob sie ihre eigene Dienststelle wäre.
- Wenn mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person von Seiten des öffentlichen Auftraggebers kontrolliert sowie beauftragt wurden.
- Wenn keine private Beteiligung am Kapital der juristischen Person besteht. Für letzteren Punkt gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen.
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