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Geheimschutz
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Was bedeutet Geheimschutz?

Der Geheimschutz im Vergabeverfahren dient dazu, sensible und sicherheitsrelevante Informationen zu schützen, die im Rahmen öffentlicher Auftragsvergaben an Bieter weitergegeben werden. Dies betrifft insbesondere Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit, aber auch andere Ausschreibungen, bei denen Auftragnehmer Zugang zu Verschlusssachen erhalten. Verschlusssachen sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, deren Bekanntwerden die Sicherheit oder die Interessen des Bundes oder eines seiner Länder gefährden könnte.

Je nach Schutzbedarf gelten unterschiedliche Geheimhaltungsstufen. Die niedrigste Stufe ist „VS-NfD“ (Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch). Solche Dokumente dürfen nur mit speziellen, zugelassenen Verschlüsselungsprogrammen übermittelt werden.

Rechtliche Grundlagen und Anforderungen an den Geheimschutz

Die Vergabe von geheimschutzrelevanten Aufträgen erfolgt unter besonderen Bedingungen, die in der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie im Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) geregelt sind.

  • Auftraggeber können von Bietern verlangen, Verpflichtungserklärungen zur Wahrung der Vertraulichkeit oder Sicherheitsbescheide des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vorzulegen.
  • Unternehmen, die mit Verschlusssachen arbeiten, müssen besondere materielle und personelle Geheimschutzmaßnahmen einhalten, darunter Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeiter.
  • Falls ein Bieter die geforderten Unterlagen nicht vorlegt, muss er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Der Geheimschutz beginnt bereits im Vergabeverfahren. Unternehmen, die an geheimhaltungsbedürftigen Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen und über geeignete Sicherheitsmaßnahmen verfügen.

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