- GAEB
- Gebäudetyp E
- Geheimhaltung
- Geheimschutz
- Gemeinschaftsrecht
- Generalplaner
- Generalübernehmer
- Generalunternehmer
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Gewerblicher Auftraggeber
- Gewerk
- Gleichbehandlungsgebot
- Gleichwertigkeit von abweichenden Angeboten
- GPA-Beschaffungsübereinkommen
- Green Fuels
- Green Tech
- Grundposition
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- Grundsätze der Vergabe
- Grüne Beschaffung
- Gütezeichen
Was versteht man unter Geheimhaltung?
Geheimhaltung ist ein Grundprinzip im Vergaberecht. Die ausschreibende Stelle ist insbesondere verpflichtet, die Namen der Bieter und deren Angebote geheim zu halten. Im Falle eines Verstoßes kann das Vergabeverfahren aufzuheben sein. Es drohen zudem Schadensersatzansprüche benachteiligter Bieter. Die Bieter sollen nicht wissen, wie die Angebote ihrer Mitbewerber aussehen. Die Geheimhaltung ist z.B. bei einer Angebotsabgabe per E-Mail gefährdet.
Passende Schulungen
Neben der Geheimhaltung sollten zwingend auch alle anderen Grundsätze der Vergabe in einem Vergabeverfahren beachtet werden. Damit das gelingt unterstützt unsere Academy mit geeigneten Schulungen.
Weiterführende Informationen zu Geheimhaltung
Um dies zu gewährleisten, dürfen Auftraggeber keine Termine mit mehreren Bietern gleichzeitig ausmachen. Die Angebotspräsentation und ähnlich Termine finden in der Regel im Unternehmenssitz des Auftraggebers statt. Nur in Ausnahmefällen kann ein solcher Termin beim Bieter stattfinden.
Ziel ist es, einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Jegliche Benachteiligungen von Bietern sollen vermieden werden.
Wird ein Vergabeverfahren über evergabe.de abgewickelt, ist die Geheimhaltung des gesamten Vergabeprozesses gewährleistet.
Neu: evergabe.de-Academy