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Fristverlängerung
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Was ist die Fristverlängerung?

Angebotsfristen sind, abgesehen von den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 VgV, gem. § 20 Abs. 3 VgV zu verlängern, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können (§ 20 Abs. 3 S. 2 VgV).


Über den evergabe Manager (AI Vergabemanager) werden Teilnehmer eines Verfahrens automatisch in ihrem evergabe.de Postfach über Fristverlängerungen benachrichtigt.



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