eVergabe.de
Fristverlängerung
evergabe.de-Glossar
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
evergabe.de-Glossar

Was ist die Fristverlängerung?

Eine Fristverlängerung muss, abgesehen von den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 VgV, gem. § 20 Abs. 3 VgV eintreten, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können (§ 20 Abs. 3 S. 2 VgV). Sie soll sicherstellen, dass alle Unternehmen über die Informationen oder Änderungen informiert sind. Diese Regelungen entfallen jedoch, wenn die betreffenden Änderungen für die Angebotserstellung unerheblich sind oder die Informationen nicht rechtzeitig angefordert wurden. Laut § 20 der Vergabeverordnung müssen bereits bei der Festlegung der Ausgangsfristen alle besonderen Umstände des Einzelfalls durch den Auftraggeber berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für Fristverlängerungen. Entscheidend für die angemessene Dauer ist gemäß VgV die Relevanz der Information oder Änderung.


evergabe.de – Academy

Welche Möglichkeiten Du innerhalb eines Vergabeverfahrens hast und welche Fehler Du unbedingt vermeiden solltest, erfährst Du in unseren Schulungen zum Vergaberecht

Passendes Webinar zu Teilnahmewettbewerbsunterlagen

Über den evergabe Manager (AI Vergabemanager) werden Teilnehmer eines Verfahrens automatisch in ihrem evergabe.de Postfach über Fristverlängerungen benachrichtigt.

eVergabe.de