- Fachlosvergabe
- Fair Trade
- Fakultative Ausschlusskriterien
- Fehlende Bieterangaben
- Fehlende Erklärungen
- Fehlende Unterlagen
- Fördermittel
- Formelle Mängel und Fehler der Angebote
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Freiberufliche Leistungen
- Freihändige Vergabe
- Fristen
- Fristsetzung
- Fristverlängerung
- Funktionale Ausschreibung
- Funktionale Leistungsbeschreibung
Was sind Fakultative Ausschlusskriterien?
Fakultative Ausschlusskriterien bestehen in der Regel bei früherem Fehlverhalten eines Bieters, welches seine Eignung für ein Vergabeverfahren in Zweifel zieht. Der Auftraggeber kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird. Er muss in jedem Fall eine Einzelentscheidung treffen, die sowohl den Aspekt der Schwere des Fehlverhaltens, sowie die eventuelle Maßnahmen des Bieters zur sog. „Selbstreinigung“ berücksichtigt. Darunter versteht man die Schritte, die ein Bieter unternimmt, um sicherzustellen, dass er den Auftrag wieder gesetzeskonform, ordnungsgemäß und zuverlässig ausführen kann
Passende Schulung für Dich
Damit Du rechtssichere Vergaben durchführen kannst, solltest Du Dir der Fakultativen sowie Zwingenden Ausschlusskriterien und Möglichkeiten der Selbstreinigung bewusst sein. Dies ist unter anderem in dieser Schulung zur VOB/A Thema.
Weiterführende Informationen zu fakultativen Ausschlusskriterien
Fakultative Ausschlusskriterien bezeichnen unter anderem:
- einen nachweislichen Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen
- Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz
- schwere Verfehlung
- Absprachen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
- Interessenkonflikt
- Wettbewerbsverzerrung aufgrund vorheriger Einbeziehung des Unternehmens
- erheblich oder fortdauernd mangelhafte frühere Auftragsausführung
- versuchte unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt § 124 GWB https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html.
Nach § 124 Abs. 2 GWB bleiben die spezialgesetzlichen Vorgaben des § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von den allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen unberührt.
Um frühere Fehlverhalten eines Bieters beurteilen zu können, kannst Du mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) Fakultative Ausschlusskriterien festlegen.
Neu: evergabe.de-Academy