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Ex-Post-Transparenz
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Was versteht man unter Ex-Post-Transparenz?

Die Ex-Post-Transparenz bezeichnet die Pflicht von Vergabestellen, ihre Zuschlagsentscheidungen zu veröffentlichen.

Die nachträgliche Bekanntgabe von bereits durchgeführten Vergaben dient der Erhöhung der Transparenz im Vergaberecht, macht die Vergabeentscheidung für den Bieter nachvollziehbar und beugt Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption oder ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Unternehmen) vor.


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Weitere Informationen zur Ex-Post-Transparenz

Bei europaweiten Ausschreibungen muss der öffentliche Auftraggeber spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln (Vgl. § 39 Abs. 1 VgV). Eine elektronische Bekanntmachung ist über eNotices möglich.

Bei nationalen Verfahren muss eine nachträgliche Bekanntmachung bei jeweils ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführten Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben erfolgen, wenn der Auftragswert 25.000 Euro netto (15.000 Euro netto bei freihändiger Vergabe) überschreitet. Gem. § 20 Abs. 3 VOB/A hat der Auftraggeber nach der Zuschlagserteilung auf geeignete Weise z. B. auf Internetportalen zu informieren.

Dabei verlangen die Regeln zur Ex-Post-Transparenz folgende Mindestangaben:

  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • gewähltes Vergabeverfahren
  • Ort der Auftragsausführung
  • Auftragsgegenstand
  • Name und Anschrift des Auftragnehmers.

Diese Informationen werden für die Dauer von 6 Monaten vorgehalten.


Mit einem Absageschreiben können Nutzer des evergabe Manager (AI Vergabemanager) bei Vergabeverfahren der Ex-Post-Transparenz nachkommen und Bieter darüber informieren, dass sie keinen Zuschlag erhalten haben.


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